Heizzuschuss – Anträge liegen im Gemeindeamt auf
Antragsfrist 01.10.2024 – 31.03.2025 – Anträge ausschließlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde
Mit Regierungssitzungsakt, Zahl 04-ALL-966/109-2024, wurde am 17.09.2024 die Kärntner Heizzuschussverordnung 2024 von der Kärntner Landesregierung beschlossen.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Kärntner Heizzuschussverordnung 2024 sind die detaillierten Abwicklungsmodalitäten und Begriffserklärungen in von der Landesregierung zu beschließenden Richtlinien zum Heizzuschuss 2024/2025 festzulegen.
Zweck der Förderung
Ziel ist die Förderung von rd. 20.000 Kärntner Haushalten im niedrigen Einkommenssegment mit einer Entlastungsmaßnahme für Heiz- und Energiekosten.
Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 14 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, kurz K-SHG 2021, i. d. g. F. darf Hilfe Suchenden auf Antrag jährlich ein Zuschuss für die folgende Heizperiode gewährt werden. Die Landesre-gierung hat jährlich für die kommende Heizperiode durch Verordnung zu regeln:
(1) die Höhe des zu gewährenden Heizzuschusses, wobei einkommensabhängig unter-schiedliche Höhen vorgesehen werden können;
(2) die Höhe des Einkommens, bis zu welchem Heizzuschuss gewährt werden kann; dabei können unterschiedliche Grenzbeträge für den Erhalt des Heizzuschusses vorgesehen werden; die Höhe des Einkommens darf von den in § 12 K-SHG 2021 normierten Be-trägen im notwendigen Ausmaß zur Vermeidung sozialer Notlagen abweichen;
(3) welche Einkünfte abweichend von § 8 K-SHG 2021 nicht als Einkommen zu berücksich-tigen sind;
(4) den Zeitraum der Antragstellung und die bei Antragstellung vorzulegenden Unterla-gen;
(5) die Abwicklung der Förderung.
Ad (1) Höhe des zu gewährenden Heizzuschusses:
Die Höhe der beiden bestehenden Heizzuschüsse bleibt unverändert:
• Bei Bezug des großen Heizzuschusses sollen Euro 180,00 zur Auszahlung gelangen.
• Bei Bezug des kleinen Heizzuschusses sollen Euro 110,00 zur Auszahlung gelangen.
Ad (2) Höhe des NETTO-Einkommens, bis zu welchem Heizzuschuss gewährt werden kann:
Die Einkommenshöchstgrenzen für die Bezieher des „großen“ Heizzuschusses sowie die
Einkommenshöchstgrenzen für die Bezieher des „kleinen“ Heizzuschusses, außerdem der Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt wurden einer Valorisierung zugeführt und im Anschluss auf die zweite Zehnerstelle gerundet.
Großer Heizzuschuss – Einkommensgrenze – Alleinstehende/ Alleinerziehende:
Euro 1.270,00.
Großer Heizzuschuss – Einkommensgrenze – Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen: Euro 1.840,00
Kleiner Heizzuschuss – Einkommensgrenze – Alleinstehende/ Alleinerziehende:
Euro 1.510,00
Kleiner Heizzuschuss – Einkommensgrenze – Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen: Euro 2.080,00.
Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt (gilt für den großen und den kleinen Heizzuschuss): Euro 360,00.
Ad (3) Einkünfte, welche abweichend von § 8 K-SHG 2021 nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind:
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen:
o Familienbeihilfe nach § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
o Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988;
o Naturalbezüge, wie z.B.: Holzdeputate, Erträge aus Fruchtgenussrechten;
o Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;
o der Angehörigenbonus gemäß Bundespflegegeldgesetz, BPGG
o finanzielle Unterstützungsleistungen für Pflegeverhältnisse oder für junge Erwachsene nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen;
o Wohnbeihilfen nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017;
o Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt. Möglich sind Leistungen nach dem:
– Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG),
– Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG),
– Heeresentschädigungsgesetz (HEG)
– Verbrechensopfergesetz (VOG),
– Impfschadengesetz,
– Conterganhilfeleistungsgesetz,
– Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz,
– Opferfürsorgegesetz (OFG)
– Heimopferrentengesetz (HOG);
o Einmalzahlungen für einen bestimmten Verwendungszweck (z.B.: Hilfe in besonderen Lebenslagen, sonstige zweckgebundene Zuschüsse und Einmalleistungen,..);
o freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten (Spenden);
o Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Abdeckung eines Sonderbedarfes bzw. zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe;
o Alimentationszahlungen an Kinder, die in einem anderen Haushalt leben, sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen;
o Lehrlingsentschädigung von minderjährigen Personen;
o deutsche Rente – Ausgleichszulagenbezieher: Wenn AntragstellerInnen den deutschen Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen wird diese Leistung als einkommensmindernd berücksichtigt.
Ad (4): Zeitraum der Antragstellung und die bei Antragstellung vorzulegenden Unterlagen:
Die Frist für die Einbringung von Anträgen auf Gewährung eines Heizzuschusses soll mit Dienstag, dem 01.10.2024 beginnen und im Hinblick auf die tatsächliche Dauer der Heizperiode sowie aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (kalendermäßige Lage des Enddatums auf einen Tag mit Dienstbetrieb) bis Montag, den 31.03.2025 während der Parteienverkehrszeiten der Wohnsitzgemeinden reichen.
Vorzulegende Unterlagen:
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind alle Einkünfte, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden / mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen zufließen, zu berücksichtigen (Netto-Haushaltseinkommen).
Einkommensnachweise: Sämtliche Einkommen sind mittels aktueller Nachweise, wie etwa Lohn-/Gehaltszettel, Pensionsbescheid, AMS-Bescheid, etc. zu belegen.
Als aktuell gelten Einkommensnachweise für einen Monat innerhalb des Antragszeitraumes einschließlich des dem Antragszeitraum vorangegangenen Monats.
Als Nachweis ist auch ein aktueller Kontoauszug zulässig, wenn auf diesem der Name des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin (sollte es für das Konto mehrere Zeichnungsberechtigte geben, ist der Name des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin in der Buchungszeile erforderlich), sowie das Zuordnungsmonat (z.B.: Gehalt 11/2024) oder zumindest das Datum des Kontoauszuges ersichtlich ist.
Bei Pensions- und Ausgleichszulagenbezieher*innen sowie Beziehern einer Leistung nach AlVG (z.B.: Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) reicht auch die Vorlage der aktuellen Verständigung über die Leistungshöhe.
Bei Lehrlingen ab dem 18. Lebensjahr, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen. Die Lehrlingsentschädigung ist in diesem Fall als Einkommen miteinzubeziehen.
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird zur Ermittlung des Einkommens der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid herangezogen (gilt auch für Land- und Forstwirte mit Einkommensteuerbescheid). Als Jahresnettoeinkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid abzüglich der
Einkommensteuer (Umsatz). Als Monatsnettoeinkommen gilt 1/12 des Jahresnettoeinkommens. Falls kein Einkommensteuerbescheid des abgelaufenen Jahres vorliegt, kann vom Antragsteller das der Selbständigkeit vorangegangene letzte
Einkommen (Lohn-/Gehaltszettel, Kinderbetreuungsgeld, Nachweis Arbeitslosenbezug, etc.) als Nachweis erbracht werden. Dieser Nachweis darf jedoch nicht älter als 12 Monate sein.
Die Berechnung des monatlichen Betriebseinkommens bei Landwirten wird in der WEB-Applikation durch bloße Eingabe des Einheitswertes mit anschließendem „Berechnen“ erleichtert.
Ad (5): Abwicklung der Förderung:
Gemäß § 27 Abs. 3 K-SHG 2021 sind Anträge auf Leistungen gemäß § 14 bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag mittels Web-Applikation unverzüglich dem Land weiterzuleiten.
Das Einkommen ist für einen Monat innerhalb des Antragszeitraumes einschließlich des dem Antragszeitraum vorangegangenen Monats nachzuweisen.
Der Nachweis von Belegen für den Ankauf von Heizmaterialien ist nicht notwendig.
Anträge für den Heizzuschuss 2024/2025 sind ausschließlich persönlich beim zustän-digen Wohnsitzgemeindeamt / Magistrat während der dort festgelegten Parteienver-kehrszeiten einzubringen. Selbstverständlich ist die Antragstellung auch durch einen bevollmächtigten Vertreter möglich.
Eine elektronische Antragstellung ist für diese Förderung nicht vorgesehen.
Zur Abwicklung der Förderung sind ausschließlich die seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden.
Eidesstattliche Erklärung und Datenverwendung:
Alle Antragsteller*innen haben die im Antrag enthaltene eidesstattliche Erklärung zur Richtig-keit der Angaben als Zeichen ihrer Zustimmung „anzuhaken“ und haben sich mit der automa-tionsunterstützten Datenverarbeitung, der Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und einem allfälligen Datenaustausch mit Bundes- oder Landesdienststellen insoweit einver-standen zu erklären, als dies zu Zwecken der Revision oder aus Gründen der sonstigen Aufga-ben des Fördergebers, Land Kärnten, für zweckdienlich oder erforderlich erachtet wird.
Anweisung der Förderung
Nach Eingabe der Antragsdaten in die EDV-Fachanwendung und Prüfung der Förderwürdigkeit durch die hiefür zuständigen Sachbearbeiter*innen im Gemeindeamt ergeht seitens des Lan-des in Folge die Anweisung auf das bekannt gegebene Konto bzw. erfolgt Post-bar.
Revision mittels Revisionstool
Parallel zur Bearbeitung der Heizzuschuss-Anträge in den Kärntner Gemeinden findet im AKL eine stichprobenartige Revision im Wege der Abteilung 4 statt. Die Webapplikation enthält ein Revisionstool, um mittels Stichproben und standardisiertem Prüfprozess die Förderwür-digkeit der Antragsteller*innen wie auch die richtige Anwendung der vorgegebenen Richtli-nien überprüfen zu können. Die Heizzuschuss-Anträge samt Bezug habenden Unterlagen sind für Revisionszwecke aufzubewahren.
Grenzfälle/ Härtefälle:
Die Einkommensgrenzen sind verordnete Beträge. Auch bei geringfügiger Überschreitung ist eine Zuerkennung nicht möglich.
Bei offenkundigem Vorliegen von Hinweisen, welche auf eine allgemeine Notlage hindeuten, sollen die Antragsteller*innen auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Hilfe in besonderen Lebenslagen hingewiesen werden.
Haushalt/Gemeinsamer Haushalt/ Wohnung – Definition:
Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen mit gemeinsamer Wirtschaftsführung.
Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft kann aufgrund besonderer Umstände jedoch negiert werden, wenn eine (teilweise) gemeinsame Wirt-schaftsführung ausgeschlossen werden kann, etwa wenn der/die (Unter-)Mieter*in eines Zimmers die gemeinsamen Einrichtungen des Haushaltes im Einzelfall nicht mitbenützt, sondern die betreffenden Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit befriedigt werden (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).
Persönliche Voraussetzungen der Antragsteller*innen (kumulativ):
aufrechter Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Bundesland Kärnten
ausschließlich österreichische Staatsbürger*innen und Asylberechtigte sowie dauer-haft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten: Nachweis Aufenthaltstitel erforderlich
Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Nieder-lassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), somit vor dem 1. Jänner 2006, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG.
Deutsche Staatsbürger: Für Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft gilt das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen, wonach ihnen nach einem Jahr des un-unterbrochenen Aufenthalts in Österreich Sozialleistungen zu gewähren sind.
vom Bezug ausgeschlossen sind: Asylwerber*innen, Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
nicht antrags- bzw. unterstützungsberechtigt sind: Bewohner*innen von Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstatio-nären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeint sind Einrichtungen, die bereits vom Land Kärnten ge-fördert sind und die wesentlichen Grundbedürfnisse (d.h. Nahrung, Wohnung etc.) der jeweiligen Person decken.
Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen. Pro Haushalt kann der Heizzuschuss nur einmal beantragt und gewährt werden.