Die Tierschutzombudsfrau berichtet Interessantes aus dem Tierschutzgesetz und seinen Verordnungen:
- Der Vollzug des Tierschutzgesetzes und seinen Verordnungen liegt beim Magistrat/der Bezirkshauptmannschaft
- Die Mindestanforderungen an eine Tierhaltung sind in der 1. und in der 2. Tierhaltungsverordnung festgelegt (www.ris.bka.gv.at)
- Ein Tierhalter muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für seine Tierhaltung besitzen
- Eine Tierhaltung darf das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere nicht beeinträchtigen
- Tierhalter müssen Organe der Behörde, bei begründetem Verdacht, Zutritt gewähren und Auskünfte erteilen
- Die Organe der Behörde sind, in bestimmten Fällen, verpflichtet Tiere ihrem Halter abzunehmen
- Die Behörde kann, unter bestimmten Voraussetzungen, Tierhalteverbote aussprechen
- Kranke Tiere müssen, erforderlichenfalls, von einem Tierarzt behandelt werden und gesondert untergebracht werden
- Die Haltung von Wildtieren muss an- und abgemeldet werden
- Eine dauernde Anbindehaltung ist verboten
- Bei Hunden und Katzen ist auch die vorübergehende Anbindehaltung verboten
- Das Wohlbefinden von gehaltenen Tieren und von dafür nötigen Geräten muss regelmäßig kontrolliert werden
- Tiere ohne Unterkünfte sind vor widrigen Witterungsbedingungen, vor Raubtieren und sonstigen Gefahren zu schützen
- Die Haltung von Tieren in Zoos, Zirkussen, Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen ist bewilligungspflichtig
- Privatpersonen dürfen keine Hunde- und Katzenwelpen öffentlich anbieten
- Das öffentliche Anbieten von Tieren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
- Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen dürfen nicht ausgestellt oder zu Werbezwecken abgebildet werden
- Das, nicht gewerbsmäßige und auch gemeinnützige, Anbieten von Tieren oder einer Tierhaltung auf einem bestimmten Markt entspricht dem Begriff der „sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit“
- Eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit mit Tieren (ausgenommen von landwirtschaftlichen Nutztieren) ist bewilligungspflichtig
- Die Haltung von Tieren (ausgenommen von landwirtschaftlichen Nutztieren) im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ist bewilligungspflichtig
- Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht (ausgenommen von landwirtschaftlichen Nutztieren) ist mindestens meldepflichtig
- Die Vermehrung von Hunden und Katzen (=Zucht) ist melde- oder bewilligungspflichtig
- Bei Überschreitung von Grenzwerten an nachgezüchteten Tieren ist die Tierzucht bewilligungspflichtig
- Zum Beispiel ist eine Hundezucht bewilligungspflichtig, wenn jährlich mehr als zwei Würfe Hundewelpen abgegeben werden
- Bei der Zuchtmeldung oder –Bewilligung sind sogenannte „Qualzuchtuntersuchungen“ und ein Zuchtprogramm vorzulegen
- Die wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbotes ist unter www.qualzuchtkommission.at erreichbar
- Jeder Hund und jede Katze die sich vermehren kann, muss einen Mikrochip durch einen Tierarzt erhalten
- In Österreich gilt eine allgemeine Katzenkastrationspflicht, ausgenommen sind gemeldet Zuchtkatzen
- Jeder Hund muss auf der Gemeinde und in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet sein
- Jede Katze, die sich vermehren kann, muss in der amtlichen Heimtierdatenbank und beim Magistrat/der Bezirkshauptmannschaft als sogenannte Zuchtkatze gemeldet sein
- Der Tierhalter muss die Daten in der amtlichen Heimtierdatenbank aktuell halten
- Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder, elektrisierende oder chemische Dressurgeräte sind verboten
- Die Verwendung von technischen Geräten, Hilfsmittel oder Vorrichtungen zur Beeinflussung eines Tieres durch Strafreize oder Härte sind verboten
- Halsbänder oder andere Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung, die das Hecheln, die Wasseraufnahme oder physiologische Abläufe wie das Atmen verhindern, sind verboten
- Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz, www.tierschutzkonform.at, prüft und begutachtet Haltungseinrichtungen und Zubehör und publiziert interessante Folder (www.tierschutzkonform.at/heimtiere/folder-leitfaeden/)
- Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, sind verboten
- Ein Transport von Tieren unterliegt einigen spezifischen Rechtsvorschriften
- Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten
- Das Töten von Hunden und Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten ist verboten
- Das wissentliche Töten von Wirbeltieren darf, mit Ausnahmen, nur durch Tierärzte erfolgen
- Das Schlachten ohne wirksame Betäubung (Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit) ist Tierquälerei und damit verboten
- Eingriffe wie das Kupieren des Schwanzes und der Ohren bei Hunden, das Entfernen sowie das Kürzen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen von Tasthaaren, sind verboten
- Das Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten
- Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten
- Der § 30 des Tierschutzgesetzes regelt den Umgang mit entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen, beschlagnahmten oder abgenommen Tieren
- Fundtiere werden auf www.fundtiere-kaernten.at eingetragen
- Für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen inkl. Film- und Fernsehaufnahmen (https://www.lafc.at/productionguide/topicals.php?aid=2516 ) muss 6 Wochen vorher ein Bewilligungsantrag gestellt werden
Mag.a Dr.in Jutta Wagner, Tierschutzombudsfrau im April 2025